Änderung § 14 FlErwV vom 11.07.2009

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§ 14 FlErwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 14 FlErwV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14


(Text neue Fassung)

§ 14 Privatisierungsstelle


vorherige Änderung

(1) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben kann auf die ihr nach dieser Verordnung zustehenden Beteiligungsrechte verzichten.

(2) Besteht eine Privatisierungsstelle nicht mehr, tritt an deren Stelle
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.



1 Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder im Falle ihrer Auflösung ihr Rechtsnachfolger bestimmt die Privatisierungsstelle. 2 Sie kann Maßnahmen der Privatisierungsstelle von ihrer Zustimmung abhängig machen.




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