§ 14 FlErwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung | § 14 FlErwV n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688 |
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(Text alte Fassung) § 14 | (Text neue Fassung)§ 14 Privatisierungsstelle |
(1) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben kann auf die ihr nach dieser Verordnung zustehenden Beteiligungsrechte verzichten. (2) Besteht eine Privatisierungsstelle nicht mehr, tritt an deren Stelle die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben. | 1 Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder im Falle ihrer Auflösung ihr Rechtsnachfolger bestimmt die Privatisierungsstelle. 2 Sie kann Maßnahmen der Privatisierungsstelle von ihrer Zustimmung abhängig machen. |