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Änderung § 16 FlErwV vom 11.07.2009

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§ 16 FlErwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 16 FlErwV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Verfahren und Sitzungsentschädigung


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der örtlich zuständige Beirat kann von den am Flächenerwerb Interessierten und Betroffenen, vom Land auch in Verpachtungsfällen, angerufen werden.

(2) Der jeweilige Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt werden muß.

(3) Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Beirates und deren Stellvertreter werden nach den "Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes" in der jeweiligen Fassung gezahlt.