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Änderung Anlage 1 FlErwV vom 11.07.2009

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Anlage 1 FlErwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
Anlage 1 FlErwV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 7)


Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch natürliche Personen

1. Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag

2. Unterlagen, aus denen die Selbstbewirtschaftung hervorgeht, z.B. ein die Selbstbewirtschaftung voraussetzender Förderungsbescheid

3. Unterlagen, aus denen sich die Wiedereinrichtung des ursprünglichen Betriebes oder die Neueinrichtung eines Betriebes ergibt

4. Meldebescheinigung über einen Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstelle

5. Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

5a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt

6. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt

7. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum des Berechtigten stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen

8. Benennung der bei Kaufantrag vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen

9. Sofern Gesellschafter einer Personengesellschaft, die selbst Pächter der Flächen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes ist, zusätzlich

- Nachweis der zum Zeitpunkt des Kaufantrags geltenden Beteiligungsregelung

- Nachweis über die unbeschränkte Haftung des Bewerbers als Gesellschafter

- Nachweis über die Einigung mit den unbeschränkt haftenden Mitgesellschaftern betreffend die Ausübung der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes

- Benennung aller im Beitrittsgebiet im Eigentum der Gesellschaft und der Gesellschafter stehenden Flächen

- Angaben über eine etwaige Umwandlung des Unternehmens nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210)

vorherige Änderung


Bei zusätzlichem Erwerb von Waldflächen

10. Vorlage eines Betriebskonzeptes, aus dem sich ergibt, daß der Zuerwerb von Waldflächen eine sinnvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt. Dies ist gegeben, wenn zwischen dem zu erwerbenden Wald und dem landwirtschaftlichen Betrieb ein enger räumlicher Zusammenhang besteht und der zu erwerbende Wald mit den vorhandenen Arbeitskräften vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb aus mitbewirtschaftet werden kann

11. Nachweise, daß der landwirtschaftliche Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre gepachteten Flächen wirtschaftet


Bei Erwerb nur von Waldflächen

12. Wie Nummern 2 bis 6, 10 und 11



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)