(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- Aufmessen, Herstellen und Verlegen einer massiven Wendeltreppe oder eines Krümmlings,
- 2.
- Herstellen einer Wandbekleidung mit schwierigem Fenster- oder Türanschluß,
- 3.
- Bauaufnahme, Restaurieren oder Erneuern eines historischen Bauteils mit Dokumentation,
- 4.
- Entwerfen und Herstellen eines Bauteils, Grabsteins oder Denkmals mit Schriftarbeit, Ornament- oder Symbolschmuck,
- 5.
- Entwerfen und Herstellen eines Werkstücks aus dem Sakralbereich,
- 6.
- Entwerfen und Herstellen eines Werkstücks für die Bau-, Landschafts- und Gartengestaltung,
- 7.
- Entwerfen und Herstellen eines bildhauerisch gestalteten Grabsteins oder Denkmals,
- 8.
- Entwerfen und Herstellen eines Reliefs oder eines plastisch gestalteten Wappens,
- 9.
- Entwerfen und Herstellen eines sakralen oder profanen Bauteils mit Reliefarbeiten oder figürlichen Motiven,
- 10.
- Entwerfen und Herstellen von vollplastischen Arbeiten nach Modell und Übertragung nach den handwerklich üblichen, prüfbaren Verfahren.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Vorentwurf oder die Werkzeichnung mit Maßangaben, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Bei einer Arbeit nach Absatz 1 Nr. 7 bis 10 kann anstelle des Entwurfs auch ein maßstabgetreues Modell vorgelegt werden.
(3) Der Vorentwurf oder das Modell, die Werkzeichnung, der Arbeitsplan, der Arbeitsbericht und die Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
§ 4 StmStbMstrV Arbeitsprobe ... Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 angefertigt, ist als Arbeitsprobe eine der nachstehend genannten Arbeiten ... Zirkel oder Punktiergerät. (2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 angefertigt, ist als Arbeitsprobe einer der nachstehend genannten Arbeiten ...