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2. Abschnitt - Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung (StmStbMstrV)

V. v. 13.05.1990 BGBl. I S. 910; aufgehoben durch § 11 V. v. 11.07.2008 BGBl. I S. 1281
Geltung ab 01.10.1990; FNA: 7110-3-99 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 15 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Aufmessen, Herstellen und Verlegen einer massiven Wendeltreppe oder eines Krümmlings,

2.
Herstellen einer Wandbekleidung mit schwierigem Fenster- oder Türanschluß,

3.
Bauaufnahme, Restaurieren oder Erneuern eines historischen Bauteils mit Dokumentation,

4.
Entwerfen und Herstellen eines Bauteils, Grabsteins oder Denkmals mit Schriftarbeit, Ornament- oder Symbolschmuck,

5.
Entwerfen und Herstellen eines Werkstücks aus dem Sakralbereich,

6.
Entwerfen und Herstellen eines Werkstücks für die Bau-, Landschafts- und Gartengestaltung,

7.
Entwerfen und Herstellen eines bildhauerisch gestalteten Grabsteins oder Denkmals,

8.
Entwerfen und Herstellen eines Reliefs oder eines plastisch gestalteten Wappens,

9.
Entwerfen und Herstellen eines sakralen oder profanen Bauteils mit Reliefarbeiten oder figürlichen Motiven,

10.
Entwerfen und Herstellen von vollplastischen Arbeiten nach Modell und Übertragung nach den handwerklich üblichen, prüfbaren Verfahren.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Vorentwurf oder die Werkzeichnung mit Maßangaben, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Bei einer Arbeit nach Absatz 1 Nr. 7 bis 10 kann anstelle des Entwurfs auch ein maßstabgetreues Modell vorgelegt werden.

(3) Der Vorentwurf oder das Modell, die Werkzeichnung, der Arbeitsplan, der Arbeitsbericht und die Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 angefertigt, ist als Arbeitsprobe eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Entwerfen und Ausführen einer Schrift mit einbezogenen Ornamenten oder Symbolen in Flachreliefausführung,

2.
Entwerfen und Ausführen einer Reliefarbeit,

3.
Ausführen einer figürlichen oder Reliefarbeit nach vorgegebenem Modell mit Zirkel oder Punktiergerät.

(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 angefertigt, ist als Arbeitsprobe einer der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Versetzen und Verankern von Wandbekleidungen mit hohem Schwierigkeitsgrad,

2.
Verlegen von Bodenplatten in schwierigen Verbänden,

3.
Herstellen von zusammengesetzten Profilen mit Wiederkehren und Totläufen,

4.
Herstellen von eingesetzten Flächen mit Profilen.

(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik und technisches Zeichnen:

a)
Rechnen mit berufsbezogenen mathematischen Formeln,

b)
statische Berechnung und Bemessung von Fundamenten, Verdübelungen, Verankerungen, Standsicherheitsberechnungen, Berechnung von Kräften und Momenten,

c)
Aufmaß, insbesondere Vermessung und zeichnerische Darstellung,

d)
Auswertung von Zeichnungen sowie Herstellung von Versetz- und Verlegeplänen,

e)
Herstellung von Zeichnungen aus der darstellenden Geometrie einschließlich der Anfertigung von Schnitten,

f)
räumliche Darstellungen einschließlich der Herstellung von Schablonen und Abwicklungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Bauphysik, Bauchemie,

b)
Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Verankerungstechniken,

c)
Steinschnitt und Mauerverbände,

d)
Bestandsaufnahme und Dokumentation,

e)
Versetz-, Ansetz-, Verlege-, Erhaltungs- und Ergänzungstechniken für Steine und Platten,

f)
Maschinen- und Gerätekunde,

g)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

h)
berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen DIN-Normen und Richtlinien sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;

3.
Gestaltung und Formgebung:

a)
Entwurfslehre,

b)
Schriftarten und -techniken,

c)
figürliches und ornamentales Gestalten, Abguß- und Übertragungstechniken,

d)
Baustile, Symbole, Ornamentik und Heraldik, bildhauerische Anatomie,

e)
Formgebung und Farbenlehre;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Transport der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere der natürlichen und künstlichen Steine, Platten, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge sowie Isolier- und Dämmstoffe,

b)
berufsbezogene Vorschriften der Materialprüfung;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation sowie Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.