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§ 1 - Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung (StmStbMstrV)

V. v. 13.05.1990 BGBl. I S. 910; aufgehoben durch § 11 V. v. 11.07.2008 BGBl. I S. 1281
Geltung ab 01.10.1990; FNA: 7110-3-99 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf, Herstellung und Bearbeitung von Werksteinen, Bekleidungen und Belägen aus natürlichen und künstlichen Steinen,

2.
Verlegen, Ansetzen und Versetzen von Werksteinen, Bekleidungen und Belägen aus natürlichen und künstlichen Steinen im Bereich der Bau- und Landschaftsgestaltung,

3.
Entwurf und Ausführung von handwerklichen und künstlerischen Bildhauerarbeiten,

4.
Entwurf, Herstellung und Aufstellung von Denkmälern und Grabsteinen sowie Herstellung und Verlegung von Grababdeckungen und -einfassungen,

5.
Gestaltung und Ausführung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Symbolen,

6.
Anfertigung von Modellen und Formen,

7.
Ausführung von Restaurierungs-, Reinigungs-, Renovierungs-, Rekonstruktions- und Konservierungsarbeiten.

(2) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der natürlichen Steine,

2.
Kenntnisse des Steinschnitts, der Mauerverbände und der für die Natursteinrestaurierung wichtigen historischen Baukonstruktionen,

3.
Kenntnisse der Versetz-, Verlege- und Ansetztechniken für Steine und Platten,

4.
Kenntnisse über den Körperbau von Mensch und Tier sowie über figürliches und ornamentales Gestalten,

5.
Kenntnisse des Aufmaßes,

6.
Kenntnisse der Bestandsaufnahme und Abschlußdokumentation von Arbeiten an historischen Bauteilen,

7.
Kenntnisse über Bauphysik, Bauchemie und Statik, insbesondere Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Verankerungstechnik,

8.
Kenntnisse der Schriftarten,

9.
Kenntnisse über Baustile, Symbole, Ornamentik und Heraldik,

10.
Kenntnisse über Entwurfslehre, Formgebung und Farbenlehre,

11.
Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen und Geräte,

12.
Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und der für die Natursteinrestaurierung wichtigen historischen Baustoffe,

13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

14.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen DIN-Normen und Richtlinien sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

15.
Versetzen, Ansetzen, Verlegen und Verankern von Werksteinen und Platten,

16.
Herstellen von Betonwerksteinen und Platten,

17.
Entwerfen sowie figürliches und ornamentales Gestalten handwerklicher und künstlerischer Bildhauerarbeiten,

18.
Punktieren, Vergrößern und Verkleinern,

19.
Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen sowie Versetz- und Verlegeplänen,

20.
Aufbänken der Werkstücke und Prüfen auf Materialfehler,

21.
Messen, Anreißen und Anfertigen von Schablonen,

22.
Be- und Verarbeiten sowie Formgeben natürlicher und künstlicher Steine,

23.
Verladen, Transportieren und Lagern von Werkstücken und Baustoffen,

24.
Vorbereiten des Untergrundes und Herstellen von Fundamenten und Unterkonstruktionen,

25.
Errichten von Arbeits- und Traggerüsten, Abstützungen und Schalungen,

26.
Verarbeiten von Füll- und Dichtungsmassen sowie Kunststoffen,

27.
Reinigen, Restaurieren, Hydrophobieren, Konservieren und Verfestigen,

28.
Entwerfen, Herstellen, Verankern, Verdübeln und Aufstellen von Grabsteinen und Denkmälern,

29.
manuelles und maschinelles Gestalten, Tönen und Vergolden von Schriften, Ornamenten und Symbolen,

30.
Herstellen von Bleischriften und Anbringen vorgefertigter Metallschriften,

31.
Anfertigen von Modellen und Formen,

32.
Instandhalten von berufsbezogenen Maschinen, Geräten und Werkzeugen.