Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.09.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV)

V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3820; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 702-1-8 Berufsrecht
| |

§ 3 Inhalt des Versicherungsvertrages



(1) Der Versicherungsvertrag muß vorsehen, daß 1.

Versicherungsschutz für jede einzelne, während der Geltung des Versicherungsvertrages begangene Pflichtverletzung zu gewähren ist, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte,

2.
der Versicherungsschutz während der Dauer eines Berufsverbotes (§ 111 der Wirtschaftsprüferordnung) für einen Vertreter (§ 121 der Wirtschaftsprüferordnung) aufrecht erhalten bleibt,

3.
die Leistungen des Versicherers für das mitversicherte Auslandsrisiko im Inland in Deutsche Mark oder Euro zu erbringen sind.

(2) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, daß die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, daß nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt

1.
gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,

2.
bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens,

3.
bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 3 WPBHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WPBHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPBHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WPBHV Versicherungspflicht der vereidigten Buchprüfer und der Buchprüfungsgesellschaften
... Rahmen ihrer Berufstätigkeit (§ 129 der Wirtschaftsprüferordnung) die §§ 1 bis 7 ...