Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.09.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung - WPBHV)

V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3820; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 702-1-8 Berufsrecht
| |

Eingangsformel



Auf Grund des § 54 Abs. 2 und des § 130 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die durch Artikel 1 Nr. 40 und Nr. 58 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569) neu gefaßt worden sind, verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften



(1) Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit (§ 2 der Wirtschaftsprüferordnung) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrecht zu erhalten. Der Versicherungsschutz muß sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.

(3) Erfolgt die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüferin auf Grund des Bestehens einer Eignungsprüfung im Sinne des § 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung, so sind die von den Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Bescheinigungen über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung als gleichwertig mit den in Deutschland ausgestellten Bescheinigungen anzuerkennen, sofern sie in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang den in Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genügen. Die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Im Falle des Absatzes 3 ist, sofern die Erfüllung der Verpflichtungen des § 6 dieser Verordnung durch das Versicherungsunternehmen nicht sichergestellt ist, der Wirtschaftsprüferkammer jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Versicherungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben. Darüber hinaus hat der Versicherte die Beendigung, Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach § 54 oder § 44b Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich mitzuteilen.


§ 2 Mindestversicherungssumme



(1) Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall muß den in § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Umfang haben.

(2) Ein Selbstbehalt bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.


§ 3 Inhalt des Versicherungsvertrages



(1) Der Versicherungsvertrag muß vorsehen, daß 1.

Versicherungsschutz für jede einzelne, während der Geltung des Versicherungsvertrages begangene Pflichtverletzung zu gewähren ist, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte,

2.
der Versicherungsschutz während der Dauer eines Berufsverbotes (§ 111 der Wirtschaftsprüferordnung) für einen Vertreter (§ 121 der Wirtschaftsprüferordnung) aufrecht erhalten bleibt,

3.
die Leistungen des Versicherers für das mitversicherte Auslandsrisiko im Inland in Deutsche Mark oder Euro zu erbringen sind.

(2) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, daß die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, daß nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt

1.
gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,

2.
bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens,

3.
bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen.


§ 4 Ausschlüsse



(1) Von der Versicherung kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen werden für

1.
Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

2.
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Pflichtverletzungen beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen,

3.
Ersatzansprüche, die vor Gericht in Staaten, die kein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder kein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, geltend gemacht werden, oder Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts dieser Staaten.

(2) Von der Versicherung kann der Versicherungsschutz für Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts der Staaten, die kein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder kein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur insoweit ausgeschlossen werden, als die Ansprüche nicht bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstehen und als das den Ersatzansprüchen zugrundeliegende Auftragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber nicht deutschem Recht unterliegt.


§ 5 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Bestellung



(1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Wirtschaftsprüfer beantragen und den Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der Wirtschaftsprüferkammer den Abschluß einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Bestellung der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.


§ 6 Anzeige von Veränderungen



Im Versicherungsverhältnis ist der Versicherer zu verpflichten, der Wirtschaftsprüferkammer den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, den Beginn und die Beendigung der Versicherungspflicht infolge einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit und den Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage unverzüglich anzuzeigen.


§ 7 Überwachungspflicht der Wirtschaftsprüferkammer



Die Wirtschaftsprüferkammer hat unverzüglich berufsrechtliche Maßnahmen nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Wirtschaftsprüferordnung zu prüfen, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, dass die Berufshaftpflichtversicherung Berufsangehöriger oder vereidigter Buchprüfer oder vereidigter Buchprüferinnen, von Wirtschaftsprüfer-Sozii oder einer Wirtschafts- bzw. Buchprüfungsgesellschaft nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht und innerhalb einer angemessenen Frist keine dieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist.


§ 7a Nachweisverfahren



(1) Berufsangehörige sowie vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die ihren Beruf in Sozietäten mit Personen ausüben, die selbst nicht als Berufsangehörige oder vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen bestellt sind, müssen der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 der Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht (§ 44b Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung).

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch eine Bestätigung der Versicherung oder durch eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins zu erbringen.

(3) § 6 gilt entsprechend.


§ 8 Versicherungspflicht der vereidigten Buchprüfer und der Buchprüfungsgesellschaften



Für die Berufshaftpflichtversicherung der vereidigten Buchprüfer und der Buchprüfungsgesellschaften gelten im Rahmen ihrer Berufstätigkeit (§ 129 der Wirtschaftsprüferordnung) die §§ 1 bis 7 entsprechend.


§ 9 Übergangsregelung



Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Versicherungsverträge muß der Nachweis ihrer Umstellung durch eine Bescheinigung des Versicherers bis zum 1. Juli 1999 der Wirtschaftsprüferkammer gegenüber erbracht werden.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und der nach § 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellten Personen vom 8. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1986 (BGBl. I S. 919), außer Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.