Änderung § 4 AdWirkG vom 29.01.2013

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§ 4 AdWirkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
§ 4 AdWirkG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.01.2013 BGBl. I S. 101
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen


(1) 1 Antragsbefugt sind

1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1

a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,

b) das Kind,

c) ein bisheriger Elternteil oder

d) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;

2. für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.

(Text alte Fassung)

2 Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und e ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. 3 Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(Text neue Fassung)

2 Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. 3 Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) 1 Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. 2 Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. 3 In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. 4 Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.



 



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