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§ 5 - Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)

Artikel 2 G. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2950, 2953; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 404-30 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen



(1) 1Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1

a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,

b)
das Kind,

c)
ein bisheriger Elternteil oder

d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;

2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.

2Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. 3Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. 4Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) 1Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. 2Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. 3In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. 4Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.





 

Frühere Fassungen von § 5 AdWirkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 3 Adoptionshilfe-Gesetz
vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226
aktuell vorher 29.01.2013Artikel 4 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
vom 23.01.2013 BGBl. I S. 101
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AdWirkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AdWirkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdWirkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AdWirkG Zuständigkeit und Verfahren (vom 01.04.2021)
... Im Verfahren nach § 2 wird ein bisheriger Elternteil nur nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 angehört. Im Verfahren nach § 2 sind das Bundesamt für Justiz als ... nach diesem Gesetz der Beschwerde; sie werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. § 5 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (6) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung steht ...
§ 8 AdWirkG Bericht (vom 01.04.2021)
... bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 3 AdHiG Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
... der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich." 5. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Antrag auf ... Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen." 6. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt ... des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Wörter „nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Im ... § 2 Absatz 3 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder nach § 5 Absatz 2 Satz 3" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „ § 5 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:  ... bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor.  ...

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 23.01.2013 BGBl. I S. 101
Artikel 4 EGBGBuaÄndG Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d" die Angabe ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... „Sterberegister" ersetzt. (20) Adoptionswirkungsgesetz § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I ...