(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,
- b)
- in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und
- c)
- in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.
2Die bestandene Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" darf dabei nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",
- 3.
- die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sowie den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach der
Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.
3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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