(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- die Ablagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, auf Deponien und
- 2.
- die Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, zum Zweck der Einhaltung der Deponiezuordnungskriterien.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),
- 2.
- Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen im Sinne von § 2 Nr. 2 und
- 3.
- Besitzer von Siedlungsabfällen und Abfällen im Sinne von § 2 Nr. 2 zur Beseitigung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.