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Änderung § 5 AbfAblV vom 01.02.2007

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§ 5 AbfAblV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 5 AbfAblV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Untersuchungs- und Nachweispflichten


(Text alte Fassung)

(1) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens eine Sichtkontrolle gemäß Satz 2 und die Feststellung der Masse und der Abfallart einschließlich Abfallschlüssel umfasst. Bei Sichtkontrolle sind die Abfälle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch zu überprüfen. In begründeten Fällen kann die Sichtkontrolle auch beim Einbau erfolgen.

(2)
Der Deponiebetreiber hat unverzüglich eine Kontrollanalyse gemäß Satz 2 durchzuführen, wenn sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder Differenzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen. Der Parameterumfang der Kontrollanalyse ist auf die Art und die Auffälligkeit des Abfalls abzustimmen; es sind Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. Die Kontrollanalysen sind nach Anhang 4 durchzuführen.

(3)
Der Deponiebetreiber hat stichprobenhaft Kontrollanalysen auf Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 oder des Anhanges 2 durchzuführen. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.

(4) Der Deponiebetreiber hat
die zuständige Behörde über angelieferte, nicht zur Ablagerung zugelassene Abfälle zu informieren. Bis zur Entscheidung der Behörde über die Entsorgung sind die Abfälle in einem hierfür zugelassenen Bereich zwischenzulagern.

(5)
Die Ergebnisse der Sichtkontrolle, der Kontrollanalysen nach den Absätzen 2 und 3 sowie die Daten über die weitere Entsorgung der mangels Zulässigkeit der Ablagerung zurückgewiesenen Abfälle sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Der Besitzer von regelmäßig und in größeren Mengen angelieferten Abfällen aus Behandlungsanlagen hat dem Deponiebetreiber je angefangene 2.000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens einmal im Monat, die Einhaltung folgender Anforderungen zu dokumentieren:

1. Für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle die Einhaltung der jeweiligen Zuordnungswerte des Anhanges 2 für die Parameter "Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" bestimmt als TOC (Nr. 2) oder Oberer Heizwert Ho (Nr. 6), TOC in Eluat (Nr. 4.03) und "Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" bestimmt als Atmungsaktivität AT4 (Nr. 5) oder bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest GB21 (Nr. 5).

2. Für nicht unter Nummer 1 genannte behandelte Abfälle die Einhaltung der jeweiligen Zuordnungswerte des Anhanges 1 für die Parameter "Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" bestimmt als Glühverlust (Nr. 2.01) oder als TOC (Nr. 2.02) und die Eluatkriterien pH-Wert (Nr. 4.01), Leitfähigkeit (Nr. 4.02) und TOC (Nr. 4.03).

Die Dokumentation ist durch Vorlage der Ergebnisse der Abfalluntersuchungen zu erbringen. Die Abfalluntersuchungen sind
nach Anhang 4 durchzuführen. Die Dokumentation der Abfalluntersuchungen ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Betreiber einer Deponie hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzuführen und die Schlüsselparameter festzulegen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung seines Abfalls, ausgenommen Abfälle gemäß § 8 Abs. 8 der Deponieverordnung, mindestens folgende Angaben vorzulegen:

1. Beschreibung der Vorbehandlung, soweit erfolgt,

2. Angaben entsprechend dem Inhalt der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) einschließlich analytischem Nachweis über die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 1 oder 2 für die jeweilige Deponieklasse,

3. bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben entsprechend dem Inhalt der Deklarationsanalyse (Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) sowie Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist, ausgenommen Abfälle gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 der Deponieverordnung,

4. bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften und

5. Vorschlag für die Benennung der Schlüsselparameter.

Bei regelmäßig und in größeren Mengen angelieferten mechanisch-biologisch behandelten Abfällen müssen die Schlüsselparameter nach Satz 2 Nr. 5 mindestens die Parameter „Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz' bestimmt als TOC (Nr. 2 des Anhangs 2) oder Brennwert Ho (Nr. 6 des Anhangs 2), DOC im Eluat (Nr. 4.03 des Anhangs 2) und „Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz' bestimmt als Atmungsaktivität AT4 (Nr. 5 des Anhangs 2) oder bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest GB21 (Nr. 5 des Anhangs 2) umfassen. Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Die Abfalluntersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen.

(2) Der
Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens eine Sichtkontrolle gemäß Satz 2 und die Feststellung der Masse und der Abfallart einschließlich Abfallschlüssel umfasst. Bei der Sichtkontrolle sind die Abfälle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch zu überprüfen. In begründeten Fällen kann die Sichtkontrolle auch beim Einbau erfolgen.

(3)
Der Deponiebetreiber hat unverzüglich eine Kontrollanalyse durchzuführen, wenn sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder Differenzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen. Im Übrigen hat der Deponiebetreiber stichprobenhaft, bei regelmäßigen Anlieferungen mindestens einmal jährlich, bei Anlieferungen größerer Mengen aus Behandlungsanlagen je angefangene 2.000 Megagramm angelieferten Abfall eine Kontrollanalyse zur Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhangs 1 oder des Anhangs 2 durchzuführen. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Die Kontrollanalyse ist nach Anhang 4 durchzuführen. Sofern für die grundlegende Charakterisierung des Abfalls nach Absatz 1 Satz 4 keine Untersuchungen notwendig sind, kann auch auf die stichprobenhaften Kontrollanalysen nach Satz 2 verzichtet werden. Stattdessen sind diese Abfälle auf die Übereinstimmung mit den anderen Informationen der grundlegenden Charakterisierung zu prüfen.

(4) Werden Kontrollanalysen durchgeführt, sind
Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind.

(5)
Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.

(6)
Die Ergebnisse der Sichtkontrolle nach Absatz 2, der Kontrollanalysen nach Absatz 3 sowie die Angaben nach Absatz 5 sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Betreiber von Deponien, auf denen mechanisch-biologisch behandelte Abfälle abgelagert werden, führen arbeitstägig Aufzeichnungen über die Einhaltung der in Anhang 3 festgelegten Anforderungen an den Einbau von Abfällen und den Deponiebetrieb. Die erforderlichen Untersuchungen sind nach Anhang 4 durchzuführen. Die Aufzeichnungen sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.