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Änderung § 7 AbfAblV vom 01.02.2007

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§ 7 AbfAblV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 7 AbfAblV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle ablagert oder vermischt,

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine dort genannte Anforderung nicht einhält,

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 nicht sicherstellt, dass Restemissionen an Deponiegas vor Austritt in die Atmosphäre oxidiert werden oder

(Text alte Fassung)

4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Annahmekontrolle oder eine Kontrollanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.

(Text neue Fassung)

4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 und 2 eine Annahmekontrolle oder eine Kontrollanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.