§ 6 - Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)

V. v. 25.10.1985 BGBl. I S. 2040; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 09.11.1985; FNA: 792-1-4 Jagdwesen
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres sonst erwirbt, sonst verwendet, in den Verkehr bringt oder befördert oder die tatsächliche Gewalt über ein solches Tier, Teil oder Erzeugnis ausübt,

2.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 dort bezeichnete Tiere an Dritte gegen Entgelt abgibt oder zu diesem Zweck befördert, hält oder anbietet,

3.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Greife oder Falken hält,

4.
einer Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 über die Haltung oder Kennzeichnung von Greifen oder Falken, über Anzeigepflichten oder über die Pflicht zur Rückgabe eines freigewordenen Kennzeichens zuwiderhandelt oder

5.
einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern oder Belegen oder über die Kennzeichnung von Tieren oder Teilen von Tieren zuwiderhandelt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung V. v. 28. Juni 2018 BGBl. I S. 1159 m.W.v. 18. Juli 2018

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Frühere Fassungen von § 6 BWildSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.07.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung
vom 28.06.2018 BGBl. I S. 1159

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 BWildSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BWildSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWildSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BWildSchV Inkrafttreten
... 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und Abs. 3, § 4 sowie § 6 , soweit er sich auf die genannten Vorschriften bezieht, treten am 1. April 1986 in Kraft; im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung
V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
Artikel 1 BWildSchVÄndV
... genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres besitzt." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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