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Änderung § 1 BBKG vom 27.06.2020

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§ 1 BBKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 BBKG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 146 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung des Bundesamtes


(Text alte Fassung)

Der Bund errichtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern.

(Text neue Fassung)

Der Bund errichtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.