Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere (SeelotRevierV k.a.Abk.)

V. v. 25.08.1978 BGBl. I S. 1515; zuletzt geändert durch Artikel 67 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.09.1978; FNA: 9515-12 Seelotswesen
|

§ 6



(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) § 3 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Lotsordnung vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1513), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 I S. 9), wird aufgehoben.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 67 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SeelotRevierV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeelotRevierV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 67 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Aufsichtsbehörde für ...