Änderung § 6 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere vom 04.06.2016

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 67 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord. Aufsichtsbehörde für Seelotsen auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Reviere sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches.

(Text neue Fassung)

(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) § 3 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Lotsordnung vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1513), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 I S. 9), wird aufgehoben.



 



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