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§ 3 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 3 Steuertarif



(1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten.

(2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer

1.
bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilogramm der Ware;

2.
bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,43 Euro je Kilogramm der Ware;

3.
bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,86 Euro je Kilogramm der Ware;

4.
bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,32 Euro je Kilogramm der Ware;

5.
bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,76 Euro je Kilogramm der Ware;

6.
bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilogramm Ware;

7.
bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,94 Euro je Kilogramm der Ware;

8.
bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 1,91 Euro je Kilogramm der Ware;

9.
bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 2,86 Euro je Kilogramm der Ware;

10.
bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3,83 Euro je Kilogramm der Ware.



 

Zitierungen von § 3 KaffeeStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 KaffeeStG Durchführung
... der Bestimmung der für die Besteuerung maßgebenden Kaffeemengen und -arten (§ 3 ) festzulegen, b) Vorschriften zu § 5 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 6 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 9 KaffeeStV Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten
... verwendet werden soll. (2) In der Anzeige ist der Kaffee, getrennt nach den in § 3 des Gesetzes genannten Kaffeearten, aufzulisten. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben als die ...
§ 10 KaffeeStV Pflichten des Empfängers
... Zugang von Kaffee mit seinem Gewicht in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes zu führen. Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen. Der ...
§ 12 KaffeeStV Versandhandel (vom 01.01.2007)
... Steueranmeldung das Gewicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes anzugeben. (2) Soll ein Beauftragter bestellt werden, ist der Antrag ... über das Gewicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes sowie die Empfänger zu führen. Das Hauptzollamt kann nähere ...
§ 13 KaffeeStV Einfuhr
... werden soll, mit seinem Gewicht in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes in der Zollanmeldung anzumelden. (2) Soll Kaffee im Anschluß an die ...
§ 15 KaffeeStV Versand unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (vom 01.04.2008)
... 1. den Namen und die Anschrift des Empfängers, 2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes, 3. die Kaffeemenge, 4. den Ort und den Tag der Lieferung, ...
§ 16 KaffeeStV Ausfuhr unter Steueraussetzung (vom 01.04.2008)
...  1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens, 2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes, 3. die Kaffeemenge, 4. den Ort und Tag der Ausfuhr,  ...
§ 20 KaffeeStV Steuerentlastung beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten, Ausfuhr (vom 01.01.2007)
... ihre Zusammensetzung und die Menge des zu ihrer Herstellung verwendeten Kaffees nach den in § 3 des Gesetzes bezeichneten Kaffeearten in übersichtlicher Form anzugeben. Das Hauptzollamt ...
§ 22 KaffeeStV Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer
... Kennzeichen, 4. den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 3 des Gesetzes genannten Kaffeearten, 5. die eingesetzte Kaffeemenge,  ...
§ 23 KaffeeStV Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (vom 01.04.2008)
...  4. bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt getrennt nach Kaffeearten (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes), 5. bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder ...