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§ 5 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Steueraussetzungsverfahren



(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Kaffee, der sich im Steuerlager befindet oder nach § 14 befördert wird.

(2) Steuerlager sind

1.
Kaffeeherstellungsbetriebe (§ 6),

2.
Kaffeelager (§ 7).



 

Zitierungen von § 5 KaffeeStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 KaffeeStG Durchführung
... Kaffeemengen und -arten (§ 3) festzulegen, b) Vorschriften zu § 5 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 wegen der Herstellungs- und ...