(1) Kaffee kann unter Steueraussetzung
- 1.
- aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
- 2.
- in den Fällen des § 13 im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- a)
- in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
- b)
- von einem Steuerlagerinhaber unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder
- 3.
- aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
- 4.
- aus einem Steuerlager unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet ausgeführt oder
- 5.
- aus einem Steuerlager unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder
- 6.
- aus einem Steuerlager in ein Zollverfahren - ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren - übergeführt werden.
(2) Der Kaffee ist unverzüglich
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 vom Inhaber des Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder aus dem Steuerlager auszuführen oder an den Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat zu liefern oder
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren zu überführen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 bis 6 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Versender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.
(4) Wird Kaffee während der Beförderung nach Absatz 1 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, dass er nachweislich untergegangen ist oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von Kaffee unter Steueraussetzung berechtig sind. Kaffee gilt als im Steuergebiet aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, wenn er in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
- nicht in das Steuerlager im Steuergebiet aufgenommen wird,
- 2.
- nicht aus dem Steuergebiet ausgeführt wird,
- 3.
- nicht an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wird,
- 4.
- nicht in ein Zollverfahren übergeführt wird.
(5) Steuerschuldner ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der Versender,
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 der Steuerlagerinhaber,
- 3.
- daneben
- a)
- der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer im Steuergebiet an dem Kaffee Besitz erlangt hat;
- b)
- derjenige, der im Steuergebiet den Kaffee dem Steueraussetzungsverfahren entzogen hat.
Der Steuerschuldner hat für den Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.
§ 19 KaffeeStG Durchführung ... 15) und bei der Steuerentlastung (§ 16) sowie den Verkehr unter Steueraussetzung (§ 14 ) zu regeln und außerdem vorzuschreiben, bei welcher Menge an Kaffee, der zu privaten Zwecken ... die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten der § 14 sinngemäß angewendet wird, 11. zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an ...
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262