Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 15 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 15 Steuerbefreiung



Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er

1.
unter Steueraufsicht vernichtet wird,

2.
als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

3.
bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abgegeben wird,

4.
von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen,

5.
in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird.

(2) Kaffee, der sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.

Anzeige


 

Zitierungen von § 15 KaffeeStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KaffeeStG Kaffeehaltige Waren
... kaffeehaltige Waren gelten § 11 Abs. 1 bis 6, § 13 und § 15 Abs. 2 ...
§ 19 KaffeeStG Durchführung
... in das Steuergebiet (§ 11), beim Versandhandel (§ 12), bei der Steuerbefreiung (§ 15 ) und bei der Steuerentlastung (§ 16) sowie den Verkehr unter Steueraussetzung (§ 14) zu ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 18 KaffeeStV Rohkaffeehändler, Verbringen zu privaten Zwecken
... Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gleichgestellt. (2) Werden mehr als zehn Kilogramm Kaffee ... 4 des Gesetzes gleichgestellt. (2) Werden mehr als zehn Kilogramm Kaffee nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, ...