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§ 16 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 16 Steuerentlastung



(1) Für nachweislich versteuerten Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen wird, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet.

(2) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich versteuerten Kaffee, der an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wurde. Antragsberechtigt ist der Lieferer.

(3) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich mit Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren, die an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder die ausgeführt wurden. Antragsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.



 

Zitierungen von § 16 KaffeeStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 KaffeeStG Durchführung
... (§ 12), bei der Steuerbefreiung (§ 15) und bei der Steuerentlastung (§ 16 ) sowie den Verkehr unter Steueraussetzung (§ 14) zu regeln und außerdem vorzuschreiben, ... 14. zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuervergütung (§ 16 ) eine für den Antragsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des ... des Steuerschuldners oder Herstellers vorzuschreiben und in den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 19 KaffeeStV Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
... Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das ... dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. (2) Wer im Fall des § 16 Abs. 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung ... (3) Die Anträge auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 8) des Steuerlagerinhabers ...
§ 20 KaffeeStV Steuerentlastung beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten, Ausfuhr (vom 01.01.2007)
... Kaffee oder kaffeehaltige, mit Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerentlastung nach § 16 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefert oder wer ... Waren nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 16 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers ...