Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er
- 1.
- unter Steueraufsicht vernichtet wird,
- 2.
- als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
- 3.
- bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abgegeben wird,
- 4.
- von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen,
- 5.
- in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird.
(2) Kaffee, der sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 18 KaffeeStV Rohkaffeehändler, Verbringen zu privaten Zwecken ... Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gleichgestellt. (2) Werden mehr als zehn Kilogramm Kaffee ... 4 des Gesetzes gleichgestellt. (2) Werden mehr als zehn Kilogramm Kaffee nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, ...