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§ 17 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 17 Steueraufsicht



(1) Die Herstellung und der Warenverkehr mit Kaffee und kaffeehaltigen Waren zwischen Gewerbebetrieben, die gewerbliche Verwendung und die Tätigkeit des Beauftragten nach § 12 Abs. 3 unterliegen der Steueraufsicht.

(2) Kaffee kann über die in § 215 Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, daß er

1.
sich in einem Steueraussetzungsverfahren befindet oder

2.
im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht.

§§ 215, 216 Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.