§ 9 KaffeeStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 9 KaffeeStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Steueranmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 1 und 2 hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). | (Text neue Fassung) (1) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 1 und 2 hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). |
(2) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 3 hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. |