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Änderung § 10 KaffeeStG vom 01.01.2007

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§ 10 KaffeeStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 10 KaffeeStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Fälligkeit


(Text alte Fassung)

(1) Eine nach § 8 Abs. 1 und 2 entstandene Steuer hat der Steuerschuldner spätestens am ersten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.

(Text neue Fassung)

(1) Eine nach § 8 Abs. 1 und 2 entstandene Steuer hat der Steuerschuldner spätestens am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.

(2) Eine nach § 8 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.