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§ 4 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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§ 4 Anforderungen an die personelle Ausstattung



(1) 1Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden Standort mindestens eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person zu bestellen. 2Der Betriebsinhaber kann selbst die Stelle einer verantwortlichen Person einnehmen. 3Hat ein Entsorgungsfachbetrieb mehrere Standorte oder sind mehrere Entsorgungsfachbetriebe Teile des gleichen Unternehmens, so kann für diese eine gemeinsame verantwortliche Person bestellt werden, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 2 Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird.

(2) 1Der Entsorgungsfachbetrieb muß neben den für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen über ausreichend sonstiges Personal verfügen. 2Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit dem vorhandenen Personal ein sach- und fachgerechter Betriebsablauf sichergestellt werden kann. 3Der Nachweis der ausreichenden Personalstärke erfolgt auf der Grundlage eines Einsatzplanes. 4Dabei sind übliche Ausfälle einzelner Personen durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

 
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