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Zweiter Abschnitt - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes

§ 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation



(1) 1Die Organisation des Entsorgungsfachbetriebes ist so auszugestalten, daß die erforderliche Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist. 2Bei der Gestaltung der Organisation sind insbesondere der Zweck, die Tätigkeit und die Größe des Betriebes, die Tätigkeit der im Betrieb beschäftigten Personen und die Art, insbesondere Gefährlichkeit, Beschaffenheit und Menge der Abfälle, auf die sich die Tätigkeit bezieht, zu berücksichtigen.

(2) Für die im Betrieb vorgenommenen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind Verantwortung und Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse,

1.
des Betriebsinhabers oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,

2.
der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen,

3.
der Betriebsbeauftragten, die nach Umwelt- oder Gefahrgutvorschriften im Betrieb zu bestellen sind, sowie

4.
des sonstigen Personals

festzulegen und in Form von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen darzustellen.

(3) Soweit es die sach- und fachgerechte Durchführung der im Betrieb vorgenommenen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten erfordert, sind für diese Tätigkeiten Arbeitsabläufe durch Arbeitsanweisungen festzulegen.


§ 4 Anforderungen an die personelle Ausstattung



(1) 1Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden Standort mindestens eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person zu bestellen. 2Der Betriebsinhaber kann selbst die Stelle einer verantwortlichen Person einnehmen. 3Hat ein Entsorgungsfachbetrieb mehrere Standorte oder sind mehrere Entsorgungsfachbetriebe Teile des gleichen Unternehmens, so kann für diese eine gemeinsame verantwortliche Person bestellt werden, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 2 Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird.

(2) 1Der Entsorgungsfachbetrieb muß neben den für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen über ausreichend sonstiges Personal verfügen. 2Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit dem vorhandenen Personal ein sach- und fachgerechter Betriebsablauf sichergestellt werden kann. 3Der Nachweis der ausreichenden Personalstärke erfolgt auf der Grundlage eines Einsatzplanes. 4Dabei sind übliche Ausfälle einzelner Personen durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungsmaßnahmen zu berücksichtigen.


§ 5 Betriebstagebuch



(1) 1Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden Standort zum Nachweis einer sach- und fachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ein Betriebstagebuch zu führen. 2Das Betriebstagebuch hat alle für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere

1.
Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der vom Entsorgungsfachbetrieb eingesammelten, beförderten, gelagerten, behandelten, verwerteten oder beseitigten Abfälle einschließlich der Dokumentation der durchgeführten Leistung,

2.
besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Entsorgung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,

3.
die Dokumentation einer fehlenden Übereinstimmung des übernommenen Abfalls mit den Angaben des Abfallerzeugers sowie die Angabe der getroffenen Maßnahmen,

4.
die Angabe der mit dem Vorgang des Einsammelns, Beförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens oder Beseitigens beauftragten Person sowie im Falle der Beauftragung eines nicht zertifizierten Betriebes gemäß § 7 Abs. 3 der jeweilige Umfang der Beauftragung und

5.
die Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen).

(2) 1Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person regelmäßig zu überprüfen. 2Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden, wenn die Blätter täglich zusammengefaßt werden. 3Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 4Das Betriebstagebuch muß jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.

(3) Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre lang aufzubewahren.


§ 6 Versicherungsschutz



1Der Entsorgungsfachbetrieb muß über einen für seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. 2Art und Umfang des erforderlichen Versicherungsschutzes sind auf der Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung zu bestimmen. 3Der Versicherungsschutz muß

1.
bei Betrieben, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, mindestens eine Umwelthaftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung,

2.
bei Betrieben, die Abfälle einsammeln oder befördern, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,

umfassen.


§ 7 Anforderungen an die Tätigkeit



(1) 1Der Entsorgungsfachbetrieb hat die für seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. 2Der Betriebsinhaber hat den Nachweis zu erbringen, daß die für die Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, vorliegen und die mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt werden.

(2) 1Der Entsorgungsfachbetrieb darf im Rahmen der zertifizierten Tätigkeit einen Dritten nur dann beauftragen, wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. 2Die Verantwortlichkeit des Entsorgungsfachbetriebes für die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt.

(3) 1Der Entsorgungsfachbetrieb darf Dritte, die hinsichtlich ihrer jeweiligen Tätigkeiten nicht als Entsorgungsfachbetriebe zertifiziert sind, in einem insgesamt unerheblichen Umfange mit der Ausführung von zertifizierten Tätigkeiten beauftragen. 2Der Entsorgungsfachbetrieb hat in jedem Fall durch eine sorgfältige Auswahl und ausreichende Kontrolle eine fach- und sachgerechte Ausführung dieser Tätigkeiten sicherzustellen. 3Dies setzt insbesondere voraus, daß

1.
der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftragung vergewissert, daß

a)
der Dritte bei dieser Tätigkeit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,

b)
beim Dritten die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sichergestellt ist,

c)
der Dritte und sein Personal die für diese Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde besitzen,

2.
der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbetriebes sich auch auf die Tätigkeit des Dritten erstreckt oder der Dritte ihm einen eigenen, dem § 6 entsprechenden ausreichenden Versicherungsschutz nachweist,

3.
vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festgelegt ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit ausgeführt werden soll und wo die Abfälle verbleiben sollen,

4.
der Entsorgungsfachbetrieb gegenüber dem Dritten vertraglich zu Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der ordnungsgemäßen Ausführung der jeweiligen Tätigkeit berechtigt ist,

5.
dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich entsprechende Kontrollbefugnisse eingeräumt werden und

6.
der Dritte sich verpflichtet, dem § 5 entsprechende Nachweise über die Durchführung seiner Tätigkeit und des ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle zu führen und dem Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine Kopie dieser Nachweise zu überlassen.