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§ 6 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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§ 6 Versicherungsschutz



1Der Entsorgungsfachbetrieb muß über einen für seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. 2Art und Umfang des erforderlichen Versicherungsschutzes sind auf der Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung zu bestimmen. 3Der Versicherungsschutz muß

1.
bei Betrieben, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, mindestens eine Umwelthaftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung,

2.
bei Betrieben, die Abfälle einsammeln oder befördern, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,

umfassen.

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Zitierungen von § 6 EfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EfbV Anforderungen an die Tätigkeit
... auch auf die Tätigkeit des Dritten erstreckt oder der Dritte ihm einen eigenen, dem § 6 entsprechenden ausreichenden Versicherungsschutz nachweist, 3. vertraglich oder in ...