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§ 10 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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§ 10 Anforderungen an das sonstige Personal



1Das sonstige Personal muß zuverlässig sein und eine für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. 2Hinsichtlich der Zuverlässigkeit findet § 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. 3Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.