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Dritter Abschnitt - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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Dritter Abschnitt Anforderungen an den Betriebsinhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen

§ 8 Anforderungen an den Betriebsinhaber



(1) 1Der Betriebsinhaber muß zuverlässig sein. 2Die Zuverlässigkeit erfordert, daß der Betriebsinhaber, seine gesetzlichen Vertreter und bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen

1.
wegen Verletzung der Vorschriften

a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,

b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts,

d)
des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,

e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro oder mit einer Strafe belegt worden ist oder

2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat.

(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind bei der erstmaligen Überprüfung und bei einem Wechsel der in Absatz 1 genannten Personen, oder wenn eine Überprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich ist, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.




§ 9 Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen



(1) 1Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. 2§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. 2Die Fachkunde erfordert

1.
den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der Physik an einer Hochschule, eine technische Fachschulausbildung oder die Qualifikation als Meister auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Anlagen- und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,

2.
während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit, für die eine Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist, und

3.
die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben der in Satz 1 genannten Personen erforderlich sind; für Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend. *)

(3) 1Soweit unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen gewährleistet ist, kann als Voraussetzung für die Fachkunde auch anerkannt werden

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Anlagen- und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, und zusätzlich

2.
während einer vierjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit, für die eine Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist.

2Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

(4) 1Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hinblick auf die Aufgabenstellung unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstände als gleichwertig anzusehen ist. 2Die Berufserfahrung in anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind.

(5) Von der Erfüllung der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person

1.
am 7. Oktober 1996 seit mindestens fünf Jahren im Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person vergleichbar sind, und

2.
unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet ist.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 10 Anforderungen an das sonstige Personal



1Das sonstige Personal muß zuverlässig sein und eine für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. 2Hinsichtlich der Zuverlässigkeit findet § 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. 3Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.


§ 11 Anforderungen an die Fortbildung



1Der Betriebsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, daß die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. 2Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Lehrgängen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 teilzunehmen. 3Die Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Sachgebiete. 4Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebsinhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln.