1Das sonstige Personal muß zuverlässig sein und eine für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
2Hinsichtlich der Zuverlässigkeit findet §
8 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.
3Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.