Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Verordnung über die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten (BinSchOWiZustV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1974 BGBl. I S. 3709; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1-1-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
|

§ 1



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, veröffentlichten, bereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016 (22.07.2016)Berichtigung der WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 14.07.2016 BGBl. I S. 1728
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 6 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 21.08.2014Artikel 2 Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen
vom 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 56 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
aktuellvor 15.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BinSchOWiZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchOWiZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen
V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Artikel 2 MariMedVEV Änderung von Rechtsvorschriften
... (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird die Nummer 300 aufgehoben. (3) § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 6 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten (vom 04.06.2016)
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Die Zuständigkeit für ... ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ...