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Änderung § 1 Verordnung über die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 04.06.2016

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
§ 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (BGBl. III 453-14), geändert durch Artikel 151 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),

2. (weggefallen)

3. (weggefallen)

4. (weggefallen)

5. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in Verbindung mit

a) § 24 Abs. 2 Nr. 1, soweit es sich um Verstöße gegen
die Pflicht, Räume und deren Einrichtungen prüfen zu lassen, handelt,

b) (aufgehoben)

der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 734),

wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
übertragen.

(Text neue Fassung)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, veröffentlichten, bereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 46) geändert worden ist, wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.