Änderung § 2 Verordnung über die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 04.06.2016

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 



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