Verordnung über die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten (BinSchOWiZustV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1974 BGBl. I S. 3709; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1-1-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird verordnet:

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§ 1


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, veröffentlichten, bereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.


Text in der Fassung der Berichtigung der WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung B. v. 14. Juli 2016 BGBl. I S. 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 2


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 6 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 3



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.



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