Änderung § 341p HGB vom 01.01.2007

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§ 341p HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 341p HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 341p Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie der Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds


(Text neue Fassung)

§ 341p Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds


vorherige Änderung

Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeldvorschriften des § 341n sowie die Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1.



Die Strafvorschriften des § 341m Absatz 1, die Bußgeldvorschrift des § 341n Absatz 1 und 2 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im Sinn des § 341 Abs. 4 Satz 1.




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