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Änderung § 341o HGB vom 01.01.2007

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§ 341o HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 341o HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 341o Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld


(Text neue Fassung)

§ 341o Festsetzung von Ordnungsgeld


(Textabschnitt unverändert)

Personen, die

vorherige Änderung nächste Änderung

1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds, die nicht Kapitalgesellschaften sind,

a) eine der in
§ 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeichneten Vorschriften,

b) §
325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder

c) § 341i Abs. 1 Satz 1
oder



1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder

2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen

vorherige Änderung

nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und c durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 335 und in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335a anzuhalten.



nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)