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Änderung § 879 HGB vom 01.01.2008

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§ 879 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 879 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 879


(Text neue Fassung)

§ 879 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei einem imaginären Gewinn oder einer Provision, die von der Ankunft der Güter erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter in beschädigtem Zustand ankommen, in ebenso vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, als der nach § 875 zu ermittelnde Schaden an den Gütern Prozente des Versicherungswerts der letzteren beträgt.

(2) Erreicht ein Teil der Güter den Bestimmungshafen nicht, so besteht der Schaden in ebenso vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, als der Wert des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Teiles der Güter Prozente des Wertes aller Güter beträgt.

(3) Sind bei der Versicherung des imaginären Gewinns in Ansehung des nicht angelangten Teiles der Güter die Voraussetzungen des § 860 vorhanden, so kommt von dem Schaden der in § 860 bezeichnete Überschuß in Abzug.