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Änderung § 880 HGB vom 01.01.2008

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§ 880 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 880 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 880


(Text neue Fassung)

§ 880 (aufgehoben)


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Bei Bodmerei- oder Havereigeldern besteht im Falle eines teilweisen Verlusts der Schaden in dem Ausfall, welcher sich darauf gründet, daß der Gegenstand, der verbodmet oder für den die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, zur Deckung der Bodmerei- oder Havereigelder infolge späterer Unfälle nicht mehr genügt.