Änderung § 274a HGB vom 29.05.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 274a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 274a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 274a Größenabhängige Erleichterungen


Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:

1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters,

2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,

3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,

4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,

(Text alte Fassung)

5. § 269 Satz 1 insoweit, als die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs im Anhang erläutert werden müssen.

(Text neue Fassung)

5. § 274 über die Steuerabgrenzung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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