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Änderung § 739 HGB vom 25.04.2013

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§ 739 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 739 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 739


(Text alte Fassung)

(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten auch dann, wenn bei dem Unfall ein der Binnenschiffahrt dienendes Schiff beteiligt ist.

(2)
(aufgehoben)

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)