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Änderung § 738c HGB vom 25.04.2013

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§ 738c HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 738c HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 738c


(Text alte Fassung)

Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeobachtung einer Verordnung einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne daß ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die Vorschriften dieses Titels entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)