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Änderung § 901 HGB vom 25.04.2013

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§ 901 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 901 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 901


(Text alte Fassung)

Folgende Forderungen verjähren in einem Jahr:

1. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben;

2. Lotsgelder;

3. Beiträge zur großen Haverei;

4. Rückgriffsforderungen, die den Reedern untereinander nach § 736 Abs. 2 zustehen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)