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Änderung § 902 HGB vom 25.04.2013

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§ 902 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 902 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 902


(Text alte Fassung)

Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:

1.
(aufgehoben)

2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis;

3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten;

4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

(heute geltende Fassung)