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Änderung § 341o HGB vom 10.10.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 341o HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2013 geltenden Fassung
§ 341o HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.10.2013 BGBl. I S. 3746
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 341o Festsetzung von Ordnungsgeld


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Personen, die

(Text neue Fassung)

1 Personen, die

1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder

2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen

vorherige Änderung

nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.



nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. 2 Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend anzuwenden.