Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 278 HGB vom 23.07.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BilRUG am 23. Juli 2015 und Änderungshistorie des HGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 278 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 278 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 278 Steuern


(Text neue Fassung)

§ 278 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind auf der Grundlage des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses zu berechnen; liegt ein solcher Beschluß im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses nicht vor, so ist vom Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses auszugehen. Weicht der Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses vom Vorschlag ab, so braucht der Jahresabschluß nicht geändert zu werden.