§ 108 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 108 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 108 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. (2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. | (Text neue Fassung) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. |