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Änderung § 108 HGB vom 31.12.2015

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§ 108 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 108 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565

(Textabschnitt unverändert)

§ 108


(Text alte Fassung)

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

(Text neue Fassung)

1 Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. 2 Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.